1. Einführung
Die HOAI 2013 trifft neue Regelungen zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz:
§2 (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
§4 (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubs-tanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechen-baren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.Das heißt, die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden wieder bei allen Leistungsbildern, deren Honorar anhand von anrechenbaren Kosten ermittelt wird, Bestandteil des Mindestsatzes.
Der Umbauzuschlag wird wieder auf das Maß der alten HOAI 1996 geführt. Damit werden Verluste, die mit der HOAI 2009 eintraten, wieder ausgeglichen.
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