Allgemeine Geschäftsbedingungen der WESA Software GmbH
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der WESA Software GmbH, Erlenweg 3, 86441 Zusmarshausen, nachfolgend „WESA“, und ihren Kunden über die Lieferung, Überlassung, Nutzung, Pflege und den Support von Software, Onlinediensten, Datenbanken, digitalen Inhalten, Lizenzschlüsseln, Updates, Schulungen, Beratungsleistungen und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen.
(2) Die Angebote von WESA richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von §14 BGB, insbesondere an gewerbliche und freiberufliche Kunden, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht beabsichtigt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen WESA und dem Kunden, ohne dass WESA nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WESA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn WESA in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Vorrang vor diesen AGB haben individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lizenznachweise, Produktbeschreibungen sowie besondere Bedingungen von Herstellern, Anbietern oder Rechteinhabern, soweit sie wirksam einbezogen wurden und dem jeweiligen Vertragsgegenstand unmittelbar zugeordnet sind.
§2 Vertragsschluss
(1) Präsentationen von Produkten, Software, Onlinediensten und Leistungen auf Webseiten, in Prospekten, Preislisten, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen stellen noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden.
(2) Der Kunde gibt durch Bestellung, Angebotsannahme oder sonstige Beauftragung ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.
(3) Ein Vertrag kommt zustande, sobald WESA die Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt, eine Rechnung stellt, einen Lizenzschlüssel übermittelt, einen Zugang freischaltet, einen Download bereitstellt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(4) Bei Produkten, Lizenzen oder Leistungen von Drittanbietern kann der Vertragsschluss von der Verfügbarkeit, Freigabe oder Annahme durch den jeweiligen Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber abhängig sein.
(5) WESA ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, insbesondere wenn der Kunde nicht als Unternehmer handelt, unzutreffende Angaben macht, offene Zahlungsrückstände bestehen oder die Lieferung bzw. Leistung aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
§3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die in Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Lizenznachweis oder Produktbeschreibung bezeichnete Leistung. Dies können insbesondere sein:
a) die dauerhafte Überlassung von Software gegen Einmalvergütung,
b) die zeitlich befristete oder laufende Nutzungsüberlassung von Software,
c) Onlinedienste, Cloud-Zugänge oder webbasierte Anwendungen,
d) Softwarepflege, Updates, Upgrades und Servicereleases,
e) Supportleistungen, Fernwartung und technische Unterstützung,
f) Schulungen, Einweisungen und Beratungsleistungen,
g) Datenbanken, Ausschreibungstexte, Baudaten, Formulare und sonstige digitale Inhalte,
h) Software, Dienste oder Inhalte von Drittanbietern.
(2) Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung ist die jeweilige Produktbeschreibung in Verbindung mit Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Lizenznachweis. Öffentliche Aussagen, Werbeaussagen oder Darstellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
(3) Installation, Einrichtung, Datenmigration, Datenkonvertierung, individuelle Anpassung, Schulung, Einweisung, Projektbegleitung oder sonstige Dienstleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) WESA weist darauf hin, dass Software nach dem Stand der Technik nicht unter allen denkbaren Systemumgebungen, Einsatzbedingungen, Datenbeständen und Kombinationen mit Fremdsoftware vollständig fehlerfrei betrieben werden kann.
(5) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine technische Umgebung, insbesondere Hardware, Betriebssystem, Netzwerk, Internetverbindung, Sicherheitssoftware, Rechteverwaltung und sonstige Systemvoraussetzungen, den Anforderungen der jeweiligen Software oder Leistung entspricht.
(6) WESA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geeignete Dritte, Dienstleister oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung von WESA gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.
§4 Drittanbieterprodukte und Herstellerbedingungen
(1) Soweit WESA Software, Lizenzen, Datenbanken, Texte, Onlinedienste oder sonstige Leistungen von Drittanbietern vertreibt, vermittelt oder bereitstellt, gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs-, Pflege-, Support- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
(2) Bei Drittanbieterprodukten können Rechteumfang, Nutzungsdauer, Aktivierung, Lizenzmodell, technische Schutzmaßnahmen, Updateberechtigung, Supportumfang, Laufzeit, Verlängerung, Kündigung und Abrechnung durch den jeweiligen Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber vorgegeben sein.
(3) Besondere Laufzeiten, Verlängerungszeiträume, Kündigungsfristen, Abrechnungszeiträume und Preisänderungsregelungen von Drittanbieterprodukten gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor, sofern sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss mitgeteilt oder wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
(4) WESA schuldet bei Drittanbieterprodukten nur die Leistungen, die WESA selbst vertraglich übernommen hat. Herstellerleistungen, Herstellerupdates, Herstellerverfügbarkeit oder Weiterentwicklungen durch Dritte schuldet WESA nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Änderungen, Einstellung, Umstellung oder technische Anpassung von Drittanbieterprodukten durch den jeweiligen Hersteller oder Anbieter liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von WESA. WESA wird den Kunden hierüber informieren, soweit WESA entsprechende Informationen vorliegen und diese für den Kunden wesentlich sind.
§5 Nutzungsrechte an Software und digitalen Inhalten
(1) Der Kunde erhält an der überlassenen Software, den digitalen Inhalten und sonstigen geschützten Leistungen nur die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Im Zweifel erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke im vereinbarten Umfang.
(2) Umfang, Dauer und Art der Nutzung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung, Lizenznachweis, Produktbeschreibung oder Herstellerbedingungen. Maßgeblich können insbesondere Arbeitsplatzlizenzen, Netzwerklizenzen, Named-User-Lizenzen, Concurrent-User-Lizenzen, Mandantenlizenzen, Projektlizenzen, Unternehmenslizenzen oder zeitlich befristete Nutzungsrechte sein.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung und Bereitstellung des Lizenzschlüssels, Zugangs oder Downloads.
(4) Der Kunde darf Software nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang installieren, speichern, laden, anzeigen und nutzen. Eine Nutzung über die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen, Nutzern, Mandanten, Projekten, Standorten oder sonstigen Lizenzparametern hinaus ist unzulässig.
(5) Der Kunde ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung und Datensicherung erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Lizenzkennzeichen und sonstige Schutzvermerke dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(6) Dem Kunden ist es untersagt, Software, Lizenzschlüssel, Zugangsdaten oder geschützte Inhalte ohne Berechtigung zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu unterlizenzieren, Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs zu verwenden.
(7) Dem Kunden ist es untersagt, Software zu verändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.
(8) Der Kunde hat geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Software, Lizenzschlüssel, Zugangsdaten und digitalen Inhalte zu verhindern.
§6 Weitergabe und Weiterveräußerung von Nutzungsrechten
(1) Die Weitergabe oder Weiterveräußerung dauerhaft eingeräumter Nutzungsrechte ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich zwingend erlaubt ist oder WESA bzw. der jeweilige Rechteinhaber der Weitergabe zugestimmt hat.
(2) Eine zulässige Weitergabe setzt voraus, dass der Kunde die eigene Nutzung vollständig und endgültig einstellt, sämtliche Installationen und Kopien löscht oder unbrauchbar macht, dem Erwerber die vollständigen Lizenzunterlagen übergibt und WESA auf Verlangen die vollständige Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist.
(3) Eine Aufspaltung einheitlich erworbener Lizenzpakete, Volumenlizenzen, Mehrplatzlizenzen, Wartungsverträge, Updateberechtigungen oder sonstiger nicht einzeln veräußerbarer Lizenzmodelle ist unzulässig, soweit die Aufspaltung nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist oder ausdrücklich gestattet wurde.
(4) Zeitlich befristete Nutzungsrechte, Mietlizenzen, Abonnements, Onlinedienste, Cloud-Zugänge, Softwarepflegeverträge, Supportverträge und personenbezogene oder kundenbezogene Zugänge sind nicht übertragbar, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Herstellerbedingungen und gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
§7 Onlinedienste, Zugänge und Verfügbarkeit
(1) Bei Onlinediensten, webbasierten Anwendungen, Kundenbereichen oder sonstigen Onlinezugängen erhält der Kunde ein zeitlich und inhaltlich auf den jeweiligen Vertrag beschränktes Recht zur Nutzung des Dienstes.
(2) Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich. Zugangsdaten dürfen nur berechtigten Personen innerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs zugänglich gemacht werden.
(3) Der Kunde hat WESA unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung von Zugangsdaten, Lizenzschlüsseln oder Kundenkonten bestehen.
(4) WESA bemüht sich um eine möglichst störungsfreie Verfügbarkeit von Onlinediensten. Eine jederzeitige, ununterbrochene Verfügbarkeit ist jedoch nicht geschuldet, soweit keine ausdrückliche Verfügbarkeitszusage vereinbart wurde.
(5) WESA ist berechtigt, Onlinedienste vorübergehend einzuschränken, wenn dies aus Gründen der Wartung, Sicherheit, Systemintegrität, Weiterentwicklung, Störungsbeseitigung oder aufgrund rechtlicher Anforderungen erforderlich ist. WESA wird planbare Wartungsarbeiten nach Möglichkeit mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen.
(6) Der Kunde darf Onlinedienste nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere nicht zur Übermittlung rechtswidriger Inhalte, zur Störung von Systemen, zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, zur automatisierten Massennutzung außerhalb des Vertragszwecks oder zur Nutzung durch unberechtigte Dritte.
§8 Softwarepflege, Updates und Support
(1) Softwarepflege, Wartung, Updates, Upgrades, Servicereleases und Supportleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder Bestandteil des jeweiligen Produktes sind.
(2) Inhalt und Umfang der Softwarepflege richten sich nach dem jeweiligen Pflegevertrag, der Produktbeschreibung, der Auftragsbestätigung oder den wirksam einbezogenen Bedingungen des Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers. Softwarepflege kann insbesondere die Bereitstellung von Updates, Servicereleases, Fehlerkorrekturen, Anpassungen an gesetzliche Änderungen oder technischen Support umfassen.
(3) Ein Anspruch auf bestimmte neue Funktionen, individuelle Anpassungen, Datenmigrationen, Schulungen, Programmanpassungen oder die Weiterentwicklung eines bestimmten Produktes besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) WESA ist berechtigt, Art und Umfang von Updates, Servicereleases und Programmanpassungen nach billigem Ermessen festzulegen, soweit der Vertragszweck erhalten bleibt und keine abweichenden Hersteller- oder Produktbedingungen entgegenstehen.
(5) Supportleistungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, telefonisch, per E-Mail, über ein Supportformular, per Fernwartung oder über sonstige von WESA angebotene Kommunikationswege während der üblichen Geschäftszeiten.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, WESA bei der Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung angemessen zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung nachvollziehbarer Fehlerbeschreibungen, Systeminformationen, Beispieldaten, Ansprechpartner und erforderlicher Zugriffsrechte.
(7) Vor Updates, Installationen, Fernwartungen, Datenübernahmen oder sonstigen Eingriffen in die Systemumgebung hat der Kunde eine aktuelle, vollständige und wiederherstellbare Datensicherung vorzunehmen.
§9 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Systemzugänge, Ansprechpartner und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
(2) Der Kunde ist für die Auswahl der Software, die Prüfung der Eignung für seine betrieblichen Zwecke, die Richtigkeit eingegebener Daten, die Interpretation von Ergebnissen sowie die Verwendung erzeugter Ausgaben selbst verantwortlich.
(3) Der Kunde hat angemessene Maßnahmen zur IT-Sicherheit, Datensicherung, Virenprüfung, Zugriffskontrolle und Rechteverwaltung zu treffen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Software, Daten, Dateien und Datenträger vor Übergabe an WESA mit aktueller Sicherheitssoftware zu prüfen.
(5) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Entstehender Mehraufwand kann nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen von WESA berechnet werden.
§10 Lieferung, Freischaltung und Leistungserbringung
(1) Software, Lizenzschlüssel, Zugangsdaten, Updates, digitale Inhalte und Dokumentationen werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, elektronisch bereitgestellt.
(2) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von WESA ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Die Lieferung oder Freischaltung kann von der vollständigen Zahlung offener Forderungen abhängig gemacht werden, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(5) Bei Drittanbieterprodukten stehen Lieferung, Freischaltung und Lizenzierung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung, Freischaltung oder Bereitstellung durch den jeweiligen Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber.
§11 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Es gelten die in Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung, Shop oder Preisvereinbarung genannten Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) WESA ist berechtigt, Software, Lizenzschlüssel, Downloads, Zugangsdaten, Freischaltungen, Updates oder sonstige Leistungen erst nach vollständigem Zahlungseingang bereitzustellen.
(4) Für Onlinedienste sowie für die laufende Nutzungsüberlassung von Software, Softwarepflege, Wartung, Support, Abonnements und sonstige wiederkehrende Leistungen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe des jeweiligen Angebots, der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder der wirksam einbezogenen Bedingungen des jeweiligen Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers.
(5) Soweit für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Leistung eine jährliche Vorauszahlung vereinbart ist, wird das Nutzungs-, Pflege- oder Leistungsentgelt jeweils für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet.
(6) Für das erste Vertragsjahr oder den ersten vereinbarten Abrechnungszeitraum erhält der Kunde nach seiner Bestellung eine Bestell- bzw. Auftragsbestätigung mit Ausweis des zu zahlenden Entgelts. Die Freischaltung der jeweiligen Software, des Onlinedienstes oder der vereinbarten Leistung kann von dem vorherigen Zahlungseingang unter Angabe der Bestellnummer abhängig gemacht werden. Nach Zahlungseingang stellt WESA dem Kunden eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus.
(7) Folgeabrechnungen erfolgen nach Maßgabe der für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Leistung vereinbarten Laufzeit-, Verlängerungs-, Kündigungs- und Abrechnungsregelungen.
(8) Preisänderungen für laufende Nutzungsüberlassungen, Onlinedienste, Softwarepflege, Wartung, Support, Abonnements und sonstige wiederkehrende Leistungen richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder den wirksam einbezogenen Bedingungen des jeweiligen Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers.
(9) Soweit WESA für eine wiederkehrende Leistung eigene Preise zugrunde legt und keine abweichende Preisänderungsregelung vereinbart oder wirksam einbezogen wurde, ist WESA berechtigt, nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums die dann aktuellen Preise für den folgenden Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen. Im Falle einer Erhöhung des Entgelts steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
(10) WESA wird den Kunden über eine Preiserhöhung schriftlich oder in Textform informieren und dabei auf das Sonderkündigungsrecht sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Kündigung hinweisen. Der Kunde ist berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisanpassung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, wird der Vertrag zu der angepassten Vergütung fortgeführt.
(11) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist WESA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(12) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§12 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit, Verlängerung, Abrechnung, Kündigungsfrist und Kündigungsform für Onlinedienste, laufende Nutzungsüberlassungen, Mietlizenzen, Abonnements, Softwarepflege, Wartung, Support sowie sonstige wiederkehrende Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lizenznachweis, der Produktbeschreibung oder den wirksam einbezogenen Bedingungen des jeweiligen Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers.
(2) Soweit für einzelne Produkte oder Leistungen besondere Laufzeiten, Verlängerungszeiträume, Abrechnungszeiträume, Kündigungsfristen oder Kündigungsformen gelten, sind diese vorrangig maßgeblich, sofern sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss mitgeteilt oder wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Eine automatische Vertragsverlängerung tritt nur ein, wenn sie für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Leistung vereinbart wurde oder sich aus den wirksam einbezogenen Hersteller-, Anbieter- oder Produktbedingungen ergibt.
(4) Soweit für ein Vertragsverhältnis keine besondere Laufzeit, Verlängerung oder Kündigungsfrist vereinbart oder wirksam einbezogen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Bei dauerhaft gegen Einmalvergütung überlassener Software erhält der Kunde vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für WESA insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist, Nutzungsrechte erheblich verletzt, Software, Lizenzschlüssel oder Zugangsdaten unbefugt weitergibt, technische Schutzmaßnahmen umgeht oder Onlinedienste missbräuchlich nutzt.
(7) Im Falle der Beendigung eines zeitlich befristeten Nutzungsvertrages, Onlinedienstes, Pflegevertrages oder Supportvertrages endet das jeweilige Nutzungs- bzw. Leistungsrecht mit Vertragsende. Der Kunde hat die weitere Nutzung einzustellen und auf Verlangen von WESA die Löschung nicht mehr nutzungsberechtigter Softwarekopien oder Zugangsdaten zu bestätigen.
§13 Änderungen von Leistungen und Produkten
(1) WESA ist berechtigt, Software, Onlinedienste, Updates, Datenbanken, digitale Inhalte und sonstige Leistungen weiterzuentwickeln, anzupassen oder zu ändern, soweit dadurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Änderungen können insbesondere aus technischen, rechtlichen, sicherheitsrelevanten, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein.
(3) WESA ist nicht verpflichtet, bestimmte Programmfunktionen, Schnittstellen, Betriebssystemunterstützungen, Datenformate, Drittanbieteranbindungen oder Herstellerprodukte dauerhaft unverändert fortzuführen, soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht.
(4) Wesentliche Änderungen, die die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen, wird WESA dem Kunden rechtzeitig mitteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§14 Änderungen der AGB
(1) WESA ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und der Kunde durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei Änderungen der Rechtslage, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischen oder organisatorischen Anpassungen, Änderungen des Leistungsangebots oder zur Schließung von Regelungslücken, sofern dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien nicht wesentlich verschoben wird.
(2) Der Kunde wird bei Onlinediensten im Rahmen des Anmelde- oder Nutzungsvorgangs, alternativ sowie bei der Nutzung von Desktopsoftware schriftlich oder in Textform über die Änderung der AGB informiert. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden, die Frist zur Ausübung dieses Rechts sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Kündigung.
(3) Akzeptiert der Kunde die Änderungen nicht, ist er berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, wird der Vertrag ab dem mitgeteilten Zeitpunkt unter Geltung der geänderten AGB fortgeführt.
(4) Änderungen der AGB sind ausgeschlossen, soweit sie Inhalt oder Umfang der für den Kunden bestehenden wesentlichen Kernnutzungsmöglichkeiten zu dessen Nachteil einschränken oder neue, bisher nicht in den AGB angelegte Hauptleistungspflichten oder sonstige wesentliche Verpflichtungen des Kunden begründen.
§15 Mängelrechte
(1) WESA leistet Gewähr dafür, dass die von WESA geschuldete Software oder Leistung bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
(2) Keine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, soweit eine solche nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet wurde.
(3) Der Kunde hat die gelieferte Software, Lizenz, Freischaltung, Leistung oder sonstige Lieferung unverzüglich nach Bereitstellung auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gilt ergänzend §377 HGB.
(4) Mängel sind WESA unverzüglich nachvollziehbar mitzuteilen. Die Mängelbeschreibung soll insbesondere Angaben zum verwendeten Programm, zur Version, zur Systemumgebung, zum Ablauf des Fehlers, zu Fehlermeldungen und zu den betroffenen Daten enthalten.
(5) WESA kann Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Bereitstellung eines Updates, eines Workarounds oder durch Hinweise zur Fehlervermeidung beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(6) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(7) Mängelrechte bestehen nicht bei Fehlern, die auf unsachgemäßer Nutzung, ungeeigneter Systemumgebung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, fehlerhaften Daten, Bedienungsfehlern, unzureichender Datensicherung, nicht freigegebenen Fremdprogrammen, Virenbefall, Hardwarefehlern oder sonstigen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs von WESA beruhen.
(8) Für unentgeltlich bereitgestellte Software, Testversionen, Demoversionen, Betaversionen oder Vorabversionen bestehen Mängelrechte nur nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften.
(9) WESA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software oder Leistung bestimmte wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche, planerische, bautechnische oder organisatorische Ergebnisse erzielt. Die fachliche Prüfung und Verantwortung für die Verwendung der Ergebnisse verbleibt beim Kunden.
§16 Haftung
(1) WESA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WESA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung von WESA ist ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
(4) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Datenverluste, Nutzungsausfälle oder Ansprüche Dritter haftet WESA nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
(5) Bei Datenverlust haftet WESA im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von WESA.
§17 Schutzrechtsverletzungen
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine von WESA gelieferte Software oder Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Kunde WESA unverzüglich informieren und WESA die Abwehr der Ansprüche angemessen ermöglichen.
(2) WESA ist im Falle berechtigter Schutzrechtsansprüche berechtigt, nach eigener Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen, die Leistung so zu ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, eine gleichwertige Ersatzleistung bereitzustellen oder den betroffenen Vertragsteil zu beenden und eine angemessene Erstattung für den nicht mehr nutzbaren Teil der Leistung vorzunehmen.
(3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben des Kunden, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, nicht vertragsgemäßer Nutzung oder Kombination mit nicht von WESA bereitgestellten Produkten beruht.
§18 Vertragsverletzungen und unberechtigte Nutzung
(1) Verletzt der Kunde Nutzungsrechte, Lizenzbedingungen, Geheimhaltungspflichten oder sonstige wesentliche Vertragspflichten, ist WESA berechtigt, den Kunden zur Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei unberechtigter Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Software, Lizenzschlüsseln, Zugangsdaten oder digitalen Inhalten ist WESA berechtigt, für den Zeitraum und Umfang der unberechtigten Nutzung die Vergütung zu verlangen, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung angefallen wäre. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bei erheblichen oder fortgesetzten Vertragsverletzungen ist WESA berechtigt, Zugänge, Lizenzschlüssel oder Nutzungsrechte vorübergehend zu sperren, soweit dies zur Verhinderung weiterer Schäden oder Rechtsverletzungen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.
§19 Fernwartung, Datenschutz und Datensicherheit
(1) Fernwartung und Zugriff auf Kundensysteme erfolgen nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und der Kunde den Zugriff ermöglicht.
(2) Der Kunde bleibt für seine Daten, Systeme, Datensicherungen, Zugriffsrechte und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
(3) Soweit WESA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit dies datenschutzrechtlich erforderlich ist.
(4) Der Kunde hat vor Fernwartung, Installation, Update, Datenübernahme oder sonstigen Eingriffen in seine Systeme eine aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung vorzunehmen.
(5) Soweit WESA zur Leistungserbringung Dritte, Dienstleister oder Subunternehmer einsetzt und hierbei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, erfolgt dies nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung werden, soweit gesetzlich notwendig, abgeschlossen.
§20 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Zugangsdaten, Lizenzschlüssel, Kundendaten, Preisvereinbarungen, nicht veröffentlichte Produktinformationen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§21 Eigentumsvorbehalt und Rechtevorbehalt
(1) Gelieferte körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von WESA.
(2) Nutzungsrechte an Software, digitalen Inhalten, Onlinediensten, Datenbanken und sonstigen geschützten Leistungen werden nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei WESA oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung ist WESA berechtigt, die Einräumung von Nutzungsrechten, die Freischaltung, die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln oder den Zugriff auf Leistungen zurückzuhalten.
§22 Abtretung
(1) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von WESA abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(2) WESA ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
§23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Augsburg.
(3) WESA ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§24 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, insbesondere Kündigungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsbegehren, sollen schriftlich oder in Textform erfolgen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
WESA Software GmbH
Erlenweg 3
86441 Zusmarshausen
Tel: +49(0)8291 8594435
Fax: +49(0)8291 8587467
E-Mail: info [at] wesa-software [dot] de
Internet: www.wesa-software.de
Stand: 2026
