Allgemeine Geschäftsbedingungen der WESA Software GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der WESA Software GmbH, Erlenweg 3, 86441 Zusmarshausen, nachfolgend „WESA“, und ihren Kunden über die Lieferung, Überlassung, Nutzung, Pflege und den Support von Software, Onlinediensten, Datenbanken, digitalen Inhalten, Lizenzschlüsseln, Updates, Schulungen, Beratungsleistungen und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen.
(2) Die Angebote von WESA richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere an gewerbliche und freiberufliche Kunden, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht beabsichtigt.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen WESA und dem Kunden, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WESA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn WESA in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen sowie besondere Regelungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lizenznachweisen oder Produktbeschreibungen gehen diesen AGB vor. Ergänzend können Bedingungen von Herstellern, Anbietern oder Rechteinhabern gelten, soweit diese wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen von Produkten, Software, Onlinediensten und sonstigen Leistungen auf Webseiten, in Prospekten, Preislisten, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen stellen kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Durch eine Bestellung, Angebotsannahme oder sonstige Beauftragung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn WESA die Bestellung in Textform bestätigt, eine Rechnung erstellt, einen Lizenzschlüssel oder Zugang übermittelt, eine Freischaltung oder einen Download bereitstellt oder mit der vereinbarten Leistungserbringung beginnt.
(4) Bei Produkten, Lizenzen oder Leistungen von Drittanbietern kann der Vertragsschluss zusätzlich von der Verfügbarkeit, Freigabe oder Annahme durch den jeweiligen Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber abhängig sein.
(5) WESA ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, insbesondere wenn offene Zahlungsrückstände bestehen, unzutreffende Angaben gemacht wurden oder die Leistung aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erbracht werden kann.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die im Angebot, in der Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung, Produktbeschreibung oder im Lizenznachweis bezeichnete Leistung.
Hierzu können insbesondere gehören:
a) dauerhafte Softwarelizenzen gegen Einmalvergütung,
b) zeitlich befristete Softwarelizenzen,
c) Miet- und Jahreslizenzen,
d) Onlinedienste, Cloud-Zugänge und webbasierte Anwendungen,
e) Softwarepflege, Updates, Upgrades und Servicereleases,
f) Support- und Fernwartungsleistungen,
g) Schulungen, Einweisungen und Beratungsleistungen,
h) Datenbanken, Ausschreibungstexte, Baudaten, Formulare und sonstige digitale Inhalte,
i) Produkte, Dienste und Inhalte von Drittanbietern.
(2) Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ergeben sich aus den für das jeweilige Produkt geltenden Vertragsunterlagen.
(3) Installation, Einrichtung, Datenmigration, Datenkonvertierung, individuelle Anpassung, Schulung, Einweisung oder Projektbegleitung sind nur geschuldet, wenn diese Leistungen ausdrücklich vereinbart wurden.
(4) Software kann nach dem Stand der Technik nicht unter allen denkbaren Systemumgebungen, Datenbeständen und Kombinationen mit Fremdsoftware vollständig fehlerfrei betrieben werden.
(5) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke, Internetverbindungen, Sicherheitssoftware sowie sonstige technische Voraussetzungen den Anforderungen der jeweiligen Software oder Leistung entsprechen.
(6) WESA ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Hersteller, Dienstleister oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 4 Drittanbieterprodukte und Herstellerbedingungen
(1) Soweit WESA Software, Lizenzen, Datenbanken, Texte, Onlinedienste oder sonstige Produkte von Drittanbietern vertreibt oder bereitstellt, können ergänzend die Lizenz-, Nutzungs-, Pflege-, Support- oder sonstigen Vertragsbedingungen des jeweiligen Herstellers, Anbieters oder Rechteinhabers gelten, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
(2) Bei Drittanbieterprodukten können insbesondere Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, Aktivierung, Lizenzmodell, technische Schutzmaßnahmen, Updateberechtigung, Supportumfang, Abrechnungszeitraum, Laufzeit, Verlängerung und Kündigung durch den Hersteller oder Anbieter vorgegeben werden.
(3) Besondere Laufzeiten, Verlängerungszeiträume, Kündigungsfristen oder Abrechnungsregelungen für einzelne Drittanbieterprodukte gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor, soweit sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss mitgeteilt wurden.
(4) Herstellerbedingungen gelten gegenüber dem Kunden nur insoweit, wie sie tatsächlich wirksam Bestandteil des zwischen WESA und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sind.
(5) Änderungen, Weiterentwicklungen, technische Anpassungen, Produktumstellungen oder die Einstellung eines Drittanbieterprodukts durch dessen Hersteller oder Anbieter liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von WESA. WESA wird den Kunden über wesentliche Änderungen informieren, soweit WESA entsprechende Informationen vorliegen.
§ 5 Nutzungsrechte an Software und digitalen Inhalten
(1) Der Kunde erhält ausschließlich die für das jeweilige Produkt vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
(3) Umfang und Dauer des Nutzungsrechts ergeben sich insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung, Lizenznachweis, Produktbeschreibung und gegebenenfalls wirksam einbezogenen Herstellerbedingungen.
(4) Das Nutzungsrecht kann insbesondere nach Arbeitsplätzen, Benutzern, gleichzeitig zugreifenden Benutzern, Standorten, Mandanten, Projekten oder anderen Lizenzparametern begrenzt sein.
(5) Bei zeitlich befristeten Lizenzen besteht das Nutzungsrecht nur für die vereinbarte Vertrags- oder Bezugsdauer.
(6) Der Kunde darf Software ausschließlich im vereinbarten Umfang installieren, speichern und nutzen.
(7) Eine Nutzung über den vereinbarten Lizenzumfang hinaus ist unzulässig.
(8) Sicherungskopien dürfen in angemessenem Umfang erstellt werden, soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung oder Datensicherung erforderlich sind.
(9) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Lizenzkennzeichen oder sonstige Schutzvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(10) Software, Lizenzschlüssel, Zugangsdaten und geschützte Inhalte dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung vervielfältigt, verbreitet, vermietet, verleast, unterlizenziert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(11) Dekompilierung, Disassemblierung, Reverse Engineering oder sonstige Bearbeitung der Software sind nur zulässig, soweit dies gesetzlich zwingend gestattet ist.
§ 6 Weitergabe und Weiterveräußerung
(1) Die Weitergabe dauerhaft erworbener Nutzungsrechte ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich erlaubt ist oder der Rechteinhaber der Übertragung zugestimmt hat.
(2) Bei einer zulässigen Weitergabe muss der Kunde seine eigene Nutzung vollständig und endgültig einstellen und vorhandene Installationen oder Kopien löschen, soweit gesetzlich erforderlich.
(3) Die Aufspaltung einheitlich erworbener Lizenzpakete, Mehrplatzlizenzen, Volumenlizenzen, Softwarepflegeverträge oder vergleichbarer Lizenzmodelle ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich zwingend gestattet oder ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Zeitlich befristete Lizenzen, Mietlizenzen, Abonnements, Onlinezugänge, Softwarepflegeverträge, Supportverträge sowie personenbezogene oder kundenbezogene Zugänge sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
§ 7 Onlinedienste, Zugänge und Verfügbarkeit
(1) Bei Onlinediensten und webbasierten Anwendungen erhält der Kunde für die jeweilige Vertragsdauer ein auf den vereinbarten Umfang beschränktes Nutzungsrecht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
(3) Der Kunde hat WESA unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Zugangsdaten oder seines Kundenkontos bestehen.
(4) WESA bemüht sich um eine möglichst störungsfreie Verfügbarkeit der angebotenen Onlinedienste. Eine jederzeitige und vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere aufgrund von Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, technischen Störungen, Weiterentwicklungen oder rechtlichen Anforderungen erforderlich sein.
(6) Eine missbräuchliche Nutzung der Onlinedienste, insbesondere durch unberechtigte Dritte oder durch automatisierte Massennutzung außerhalb des vorgesehenen Vertragszwecks, ist unzulässig.
§ 8 Softwarepflege, Updates und Support
(1) Softwarepflege, Wartung, Updates, Upgrades, Servicereleases und Support werden nur geschuldet, wenn diese Leistungen vereinbart oder Bestandteil des jeweiligen Produktes sind.
(2) Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Produktbeschreibung, Auftragsbestätigung oder den wirksam einbezogenen Herstellerbedingungen.
(3) Softwarepflege kann insbesondere umfassen:
a) Updates und Servicereleases,
b) Fehlerkorrekturen,
c) Anpassungen an gesetzliche oder technische Änderungen,
d) Aktualisierung von Datenbeständen,
e) technischen Support.
(4) Ein Anspruch auf bestimmte zukünftige Funktionen, Programmentwicklungen, Schnittstellen oder individuelle Anpassungen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(5) Support erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, über die von WESA angebotenen Kommunikationswege während der üblichen Geschäftszeiten.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Fehleranalyse angemessen mitzuwirken und insbesondere nachvollziehbare Fehlerbeschreibungen, Systeminformationen und gegebenenfalls Beispieldaten zur Verfügung zu stellen.
(7) Vor Installationen, Updates, Fernwartungen oder sonstigen Eingriffen in seine IT-Systeme hat der Kunde eine aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung anzufertigen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die Auswahl der Software und deren Eignung für seine betrieblichen Zwecke verantwortlich, soweit WESA nicht ausdrücklich eine entsprechende Beratungsleistung übernommen hat.
(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner eingegebenen Daten sowie die fachliche Prüfung und Verwendung der von der Software erzeugten Ergebnisse verantwortlich.
(4) Der Kunde hat angemessene Maßnahmen zur IT-Sicherheit, Datensicherung, Virenprüfung, Zugriffskontrolle und Rechteverwaltung vorzunehmen.
(5) Verzögert sich eine Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
(6) Zusätzlicher Aufwand aufgrund unzureichender Mitwirkung kann nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen berechnet werden.
§ 10 Lieferung, Freischaltung und Leistungserbringung
(1) Software, Lizenzschlüssel, Zugangsdaten, Updates, digitale Inhalte und Dokumentationen werden grundsätzlich elektronisch bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn WESA diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat.
(3) WESA kann die Freischaltung oder Bereitstellung einer Leistung vom vorherigen Zahlungseingang abhängig machen.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(5) Bei Drittanbieterprodukten stehen Lieferung, Freischaltung und Lizenzierung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Bereitstellung durch den jeweiligen Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber.
§ 11 Preise, Zahlung, Preisanpassungen und Verzug
(1) Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Shop, in der Rechnung oder in einer sonstigen Preisvereinbarung genannten Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) WESA ist berechtigt, Software, Lizenzschlüssel, Downloads, Zugangsdaten, Freischaltungen oder sonstige Leistungen erst nach vollständigem Zahlungseingang bereitzustellen.
(5) Für Onlinedienste, zeitlich befristete Softwarelizenzen, Softwarepflege, Wartung, Support, Abonnements, Datenbanken und sonstige wiederkehrende Leistungen erfolgt die Abrechnung nach dem jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum.
(6) Ist eine jährliche Vorauszahlung vereinbart, wird das Nutzungs-, Pflege- oder Leistungsentgelt für den jeweiligen Bezugs- oder Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet.
(7) Folgeabrechnungen erfolgen nach Maßgabe der für das jeweilige Produkt vereinbarten Laufzeit-, Verlängerungs-, Kündigungs- und Abrechnungsregelungen.
(8) Bei wiederkehrenden Leistungen und Produkten von Drittanbietern, insbesondere Softwarepflege, Wartung, Support, Abonnements, Datenbanken, Onlinediensten und zeitlich befristeten Softwarelizenzen, ist WESA berechtigt, die Vergütung für einen zukünftigen Abrechnungs- oder Verlängerungszeitraum anzupassen, wenn der jeweilige Hersteller, Anbieter oder Rechteinhaber die von WESA für das betreffende Produkt zu zahlenden Bezugs-, Lizenz-, Pflege-, Update-, Datenbereitstellungs- oder sonstigen unmittelbar produktbezogenen Entgelte nach Vertragsschluss ändert.
Eine Erhöhung der Vergütung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die betreffende Kostensteigerung auf die von WESA geschuldete Leistung auswirkt. Entsprechende Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt.
Eine Änderung der Vergütung während eines bereits begonnenen Abrechnungszeitraums erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(9) Soweit WESA bei wiederkehrenden eigenen Leistungen eine Preisanpassung vornimmt, ist eine solche Anpassung ebenfalls nur zulässig, wenn sich nach Vertragsschluss für die betreffende Leistung wesentliche Kostenfaktoren ändern. Hierzu können insbesondere Personal-, Betriebs-, Infrastruktur-, Hosting-, Lizenz-, Dienstleister- oder Bereitstellungskosten gehören.
Preiserhöhungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, wie sie durch entsprechende Kostensteigerungen sachlich gerechtfertigt sind. Kostensenkungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(10) Preisänderungen nach den Absätzen 8 und 9 werden frühestens mit Beginn des folgenden Abrechnungs- oder Verlängerungszeitraums wirksam.
WESA informiert den Kunden in Textform über den bisherigen Preis, den neuen Preis und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung.
Erfolgt die Information so rechtzeitig, dass der Kunde den Vertrag noch innerhalb der für das jeweilige Vertragsverhältnis vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen kann, gelten die vereinbarten ordentlichen Kündigungsregelungen. Ein zusätzliches Sonderkündigungsrecht allein aufgrund der Preisanpassung besteht in diesem Fall nicht.
(11) Erfolgt die Mitteilung einer Preiserhöhung erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die ordentliche Kündigungsfrist für den folgenden Abrechnungs- oder Verlängerungszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen.
WESA wird den Kunden in diesem Fall mit der Mitteilung der Preiserhöhung auf das Sonderkündigungsrecht, die Kündigungsfrist und die Folgen einer nicht fristgerechten Kündigung hinweisen.
Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht nicht fristgerecht Gebrauch, wird der Vertrag ab dem mitgeteilten Zeitpunkt zu der angepassten Vergütung fortgeführt.
(12) Besondere, wirksam vereinbarte Preisänderungsregelungen für einzelne Produkte bleiben unberührt und gehen den vorstehenden Regelungen vor.
(13) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern können insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(14) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit, Abrechnungszeitraum, Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungsform ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung, dem Lizenznachweis oder einer sonstigen wirksam einbezogenen Vereinbarung.
(2) Besondere Regelungen für einzelne Produkte gehen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor, sofern sie dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt wurden.
(3) Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt nur, wenn diese für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Leistung vereinbart wurde.
(4) Ist keine besondere Vertragslaufzeit oder Kündigungsregelung vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Bei dauerhaft gegen Einmalzahlung erworbener Software erhält der Kunde vorbehaltlich abweichender Lizenzbedingungen ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für WESA kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde
a) trotz Mahnung erheblich mit Zahlungen in Verzug ist,
b) Nutzungs- oder Lizenzrechte erheblich verletzt,
c) Lizenzschlüssel oder Zugangsdaten unbefugt weitergibt,
d) technische Schutzmaßnahmen umgeht oder
e) Onlinedienste missbräuchlich nutzt.
(7) Mit Beendigung eines zeitlich befristeten Nutzungsvertrages, Onlinedienstes, Pflegevertrages oder Supportvertrages endet das damit verbundene Nutzungs- oder Leistungsrecht.
§ 13 Änderungen von Leistungen und Produkten
(1) WESA ist berechtigt, Software, Onlinedienste, Updates, Datenbanken und digitale Inhalte weiterzuentwickeln und anzupassen, soweit dadurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Änderungen können insbesondere aufgrund technischer, rechtlicher, sicherheitsrelevanter, organisatorischer oder wirtschaftlicher Anforderungen erforderlich sein.
(3) WESA ist nicht verpflichtet, bestimmte Programmfunktionen, Schnittstellen, Betriebssystemunterstützungen, Datenformate, Drittanbieteranbindungen oder Herstellerprodukte dauerhaft unverändert fortzuführen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Wesentliche Änderungen, welche die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen, werden dem Kunden nach Möglichkeit rechtzeitig mitgeteilt.
§ 14 Änderungen dieser AGB
(1) WESA kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Ein sachlicher Grund kann insbesondere bestehen aufgrund
a) einer Änderung der Rechtslage,
b) neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung,
c) technischer oder organisatorischer Veränderungen,
d) einer Änderung des Leistungsangebots oder
e) der Notwendigkeit, nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücken zu schließen.
(2) Änderungen, durch die das vertragliche Verhältnis wesentlich zulasten des Kunden verschoben oder neue wesentliche Hauptleistungspflichten begründet werden, können nicht allein auf Grundlage dieser Änderungsklausel eingeführt werden.
(3) WESA informiert den Kunden über Änderungen dieser AGB in Textform.
Soweit eine Zustimmung des Kunden zur Änderung erforderlich ist, wird WESA diese ausdrücklich einholen.
(4) Soweit eine Änderung nach Art und Umfang ohne ausdrückliche Zustimmung wirksam vereinbart werden kann, wird der Kunde über den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie über gegebenenfalls bestehende Rechte zur Kündigung informiert.
§ 15 Mängelrechte
(1) WESA gewährleistet, dass die geschuldete Software oder Leistung bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
(2) Eine Beschaffenheitsgarantie besteht nur, wenn WESA eine solche ausdrücklich als Garantie erklärt hat.
(3) Der Kunde hat gelieferte Software, Lizenzen, Freischaltungen und sonstige Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen.
Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.
(4) Mängel sind WESA unverzüglich und nachvollziehbar mitzuteilen.
Der Kunde soll dabei insbesondere verwendetes Programm, Version, Systemumgebung, Fehlerablauf und gegebenenfalls Fehlermeldungen angeben.
(5) WESA kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Update, Workaround oder eine andere geeignete Maßnahme beseitigen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(7) Keine Mängelrechte bestehen, soweit ein Fehler insbesondere verursacht wurde durch
a) nicht vertragsgemäße Nutzung,
b) ungeeignete Hard- oder Software,
c) Eingriffe oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
d) Bedienungsfehler,
e) fehlerhafte Daten,
f) Schadsoftware,
g) fehlende Updates oder
h) sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches von WESA.
(8) Für unentgeltliche Test-, Demo-, Beta- oder Vorabversionen gelten Mängelrechte nur im gesetzlich zwingenden Umfang.
(9) WESA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software bestimmte wirtschaftliche, steuerliche, rechtliche, planerische, bautechnische oder organisatorische Ergebnisse erzielt. Die fachliche Prüfung der Ergebnisse obliegt dem Kunden.
§ 16 Haftung
(1) WESA haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WESA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle oder Datenverluste haftet WESA nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.
(5) Bei Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von WESA.
§ 17 Schutzrechtsverletzungen
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine von WESA bereitgestellte Software oder Leistung Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde WESA unverzüglich hierüber zu informieren.
(2) Bei berechtigten Schutzrechtsansprüchen kann WESA nach eigener Wahl
a) die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen,
b) die Leistung so ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden,
c) eine gleichwertige Ersatzleistung bereitstellen oder
d) den betroffenen Vertragsteil beenden und gegebenenfalls bereits gezahlte Vergütungen für nicht mehr nutzbare Leistungszeiträume anteilig erstatten.
(3) Ansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben oder Veränderungen des Kunden, nicht vertragsgemäße Nutzung oder die Kombination mit nicht von WESA bereitgestellten Produkten verursacht wurde.
§ 18 Vertragsverletzungen und unberechtigte Nutzung
(1) Verletzt der Kunde Nutzungsrechte, Lizenzbedingungen oder sonstige wesentliche Vertragspflichten, kann WESA die gesetzlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen.
(2) Bei einer unberechtigten Nutzung von Software, Lizenzen, Zugangsdaten oder digitalen Inhalten kann WESA mindestens diejenige Vergütung verlangen, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung für Art, Umfang und Dauer der tatsächlichen Nutzung angefallen wäre.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bei erheblichen oder fortgesetzten Vertragsverletzungen kann WESA Zugänge oder Nutzungsrechte vorübergehend sperren, soweit dies zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 19 Fernwartung, Datenschutz und Datensicherheit
(1) Fernwartung und Zugriffe auf Kundensysteme erfolgen nur, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich ist und der Kunde den Zugriff ermöglicht.
(2) Der Kunde bleibt für seine eigenen Daten, Systeme, Zugriffsrechte und Datensicherungen verantwortlich.
(3) Soweit WESA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen, sofern dies datenschutzrechtlich erforderlich ist.
(4) Der Kunde hat vor Fernwartungen, Installationen, Updates oder sonstigen Eingriffen in sein System eine aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung vorzunehmen.
(5) Soweit WESA zur Leistungserbringung geeignete Dienstleister oder Subunternehmer einsetzt, werden die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet.
§ 20 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Zugangsdaten, Lizenzschlüssel, Kundendaten, individuelle Preisvereinbarungen sowie sonstige erkennbar vertrauliche Informationen.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) öffentlich bekannt sind,
b) ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 21 Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Körperlich gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung der für sie bestehenden Forderungen Eigentum von WESA.
(2) Nutzungsrechte an Software, digitalen Inhalten, Onlinediensten und Datenbanken werden nur im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung kann WESA, soweit vertraglich und gesetzlich zulässig, die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln, Freischaltungen oder sonstigen Leistungen zurückhalten.
§ 22 Abtretung
(1) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von WESA abtreten, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
Gesetzliche Regelungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.
(2) WESA ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte abzutreten.
§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Augsburg als Gerichtsstand vereinbart.
(3) WESA bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.
(2) Dies gilt insbesondere für Kündigungen, Änderungsmitteilungen, Mängelanzeigen und sonstige vertragsbezogene Mitteilungen, soweit für das jeweilige Produkt keine abweichende wirksame Regelung besteht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
WESA Software GmbH
Erlenweg 3
86441 Zusmarshausen
Tel.: +49 (0)8291 85 94 435
Fax: +49 (0)8291 85 87 467
E-Mail: info(at)wesa-software.de
Internet: www.wesa-software.de
Stand: September 2026
